Die wiederkehrende Überprüfung lt. § 8 AM-VO für Ihre Güterumschlags- bzw. Erdbewegungsmaschinen muß einmal im Kalenderjahr durch eine fachkundige Organisation nachweislich durchgeführt werden.
Wir sind gerne bereit diese Überprüfung sowohl bei Ihnen vor Ort als auch in unseren Niederlassungen für Sie durchzuführen.
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